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   LSG Niedersachsen-Bremen, 24.09.2002 - L 1 RA 130/02   

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LSG Niedersachsen-Bremen, 24.09.2002 - L 1 RA 130/02 (https://dejure.org/2002,22110)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 24.09.2002 - L 1 RA 130/02 (https://dejure.org/2002,22110)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 24. September 2002 - L 1 RA 130/02 (https://dejure.org/2002,22110)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 24.09.2002 - L 1 RA 130/02
    Dies gilt insbesondere auch bei dem Familienlastenausgleich (stdg. Rspg. des BVerfG, vgl. nur: BVerfG, Urteil vom 7. Juli 1992, 1 BvL 51/86 u.a., E 87, 1, 41, 45 ).

    Von einem solchen schrittweisen Vorgehen hat der Gesetzgeber gerade auch bei den KEZ Gebrauch gemacht (vgl. nochmals: BVerfGE 87, 1, 39, 40, 43, 47; zum stufenweisen Vorgehen ebenso: BVerfG, Beschluss vom 5. November 1991, 1 BvR 1256/89, FamRZ 1992, S. 157, 160): Während unter der Geltung der Reichsversicherungsordnung (RVO) bzw. des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) die Kindererziehung bei Versicherungsfällen vor dem 31. Dezember 1985 zunächst nur in Form von Ausfallzeiten berücksichtigt wurde, brachte das HEZG mit Wirkung ab dem 1. Januar 1986 erstmals die Anerkennung von versicherungsrechtlichen Zeiten, die einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gleichgestellt waren.

    Ein sachlicher Grund im Sinne des Art. 3 i.V.m. Art. 6 GG (zur Einbeziehung von Art. 6 GG in die Prüfung des Gleichheitssatzes bei Fällen des Familienlastenausgleiches vgl. nur: BverfGE 87, 1, 36) für die Einführung der gesetzlichen Neureglung bestand in der empirischen Entwicklung des Pflegebedarfs, wie er sich bis Mitte der 90-er Jahre darstellte.

    Entgegen der Auffassung der Klägerin kann sie auch nicht aus Art. 6 GG einen konkreten Leistungsanspruch herleiten, da dem Grundrecht nicht der Charakter eines subjektiv-öffentlichen Rechtes zukommt (vgl. nur: BVerfGE 87, 1, 39; BSG, Urteil vom 26. Januar 2000, B 13 RJ 39/98, S. 10; Prison in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, 55. Lfg., Art. 6 Abs. 1, Rn. 96 m.w.N.).

  • BVerfG, 29.03.1996 - 1 BvR 1238/95

    Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 24.09.2002 - L 1 RA 130/02
    Das BVerfG hat die Regelungen des RRG 92 für verfassungsrechtlich nicht beanstandungsfähig gehalten und den Antrag der dortigen Klägerin nicht zur Verfassungsbeschwerde angenommen (BVerfG, Beschluss vom 29. März 1996, 1 BvR 1238/95).
  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 24.09.2002 - L 1 RA 130/02
    Die mit einem Stichtag regelmäßig verbundenen Härten sind hinzunehmen (BVerfGE 3, 58, 149).
  • BVerfG, 05.11.1991 - 1 BvR 1256/89

    Verfassungsrechtliche Anforderungen bei der Ausgestaltung des Instanzenzuges für

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 24.09.2002 - L 1 RA 130/02
    Von einem solchen schrittweisen Vorgehen hat der Gesetzgeber gerade auch bei den KEZ Gebrauch gemacht (vgl. nochmals: BVerfGE 87, 1, 39, 40, 43, 47; zum stufenweisen Vorgehen ebenso: BVerfG, Beschluss vom 5. November 1991, 1 BvR 1256/89, FamRZ 1992, S. 157, 160): Während unter der Geltung der Reichsversicherungsordnung (RVO) bzw. des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) die Kindererziehung bei Versicherungsfällen vor dem 31. Dezember 1985 zunächst nur in Form von Ausfallzeiten berücksichtigt wurde, brachte das HEZG mit Wirkung ab dem 1. Januar 1986 erstmals die Anerkennung von versicherungsrechtlichen Zeiten, die einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gleichgestellt waren.
  • BSG, 26.01.2000 - B 13 RJ 39/98 R

    Rechtsänderungen des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes für

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 24.09.2002 - L 1 RA 130/02
    Entgegen der Auffassung der Klägerin kann sie auch nicht aus Art. 6 GG einen konkreten Leistungsanspruch herleiten, da dem Grundrecht nicht der Charakter eines subjektiv-öffentlichen Rechtes zukommt (vgl. nur: BVerfGE 87, 1, 39; BSG, Urteil vom 26. Januar 2000, B 13 RJ 39/98, S. 10; Prison in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, 55. Lfg., Art. 6 Abs. 1, Rn. 96 m.w.N.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.04.2005 - L 1 RA 118/04
    Nach einem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen vom 24. September 2002, Az: L 1 RA 130/02, stehe dem Gesetzgeber bei der Gestaltung so-zialrechtlicher Leistungsansprüche ein weiter Gestaltungsspielraum zu, bei dessen Aus-füllung er auch die Finanzierbarkeit der jeweiligen Leistungen zu berücksichtigen habe.

    Wegen der Einzelheiten der Begründung verweist der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe des Urteils des SG sowie auf sein vom SG zitiertes Urteil vom 24. September 2002, Az: L 1 RA 130/02 (Seite 3 bis Seite 4).

    Wie er bereits in seinem Urteil vom 24. September 2002, Az: L 1 RA 130/02, ausgeführt hat, ist es nicht zu bean-standen, dass der Gesetzgeber des RRG 1992 es für die bis zum Inkrafttreten des Ge-setzes geborenen Kinder bei KEZ von einem Jahr beließ, das bis dahin geltende Recht aufrecht erhielt und von einer rückwirkenden Verbesserung absah.

  • SG Hildesheim, 24.05.2007 - S 9 RA 178/02
    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (vgl. Urt. v. 24. September 2002 - L 1 RA 130/02) schließt sich die Kammer den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts aus eigener Überzeugung an und ver-weist im übrigen auf die zutreffende Begründung in dem Rentenbescheid der Beklagten vom 21. Februar 2002 sowie im Widerspruchsbescheid vom 22. August 2002.
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